Gesellschaftsrecht: Stellenanzeige "Geschäftsführer gesucht" kann zu Entschädigungsansprüchen führen



Die Beklagte ließ über eine Anwaltskanzlei eine Stellenanzeige in einer Zeitung schalten. Wortlaut war der Folgende:

"Geschäftsführer im Mandantenauftrag zum nächstmöglichen Eintrittstermin gesucht für mittelständisches ... Unternehmen mit Sitz im Raum .... Fähigkeiten in Akquisition sowie Finanz- und Rechnungswesen sind erforderlich, Erfahrungen in Führungspositionen erwünscht. Frühere Tätigkeiten in der Branche nicht notwendig..."

 

Die Klägerin bewarb sich auf die Anzeige und erhielt eine Absage. In ihrer Klage machte sie nun Entschädigungsansprüche mit der Begründung geltend, die Absage sei aufgrund ihres Geschlechts erfolgt.

Die Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg. Die Stellenanzeige sei nur auf männliche Bewerber zugeschnitten. Dies verstoße gegen das Benachteiligungsverbot aus § 7 AGG. Danach müssen Stellenanzeigen geschlechtsneutral formuliert werden. Der Begriff "Geschäftsführer" sei jedoch eindeutig männlich.

 

Der Bewerberin stehe daher ein Ersatzanspruch in Höhe eines Monatsgehalts von rund 13.000 € zu. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Entschädigung abschreckende Wirkung haben müsse.

Fazit: Die Entscheidung zeigt, dass die Gerichte es mit der Durchsetzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz durchaus ernst meinen. Es sollte bei der Ausschreibung von Stellen daher tunlichst darauf geachtet werden, diese geschlechtsneutral und auch sonst nicht diskriminierend zu formulieren. Andernfalls drohen erhebliche Entschädigungsansprüche.

Rechtsanwalt Groh