GmbH: Keine unechte Gesamtvertretung bei Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste zum Handelsregister
Gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG müssen die Geschäftsführer einer GmbH unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einreichen.
Im konkreten Fall sah die Satzung der GmbH neben einer "echten Gesamtvertretung" (Vertretung durch zwei Geschäftsführer) auch die Möglichkeit einer so genannten "unechten Gesamtvertretung" (Vertretung durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen) vor. Einer der Geschäftsführer versuchte daher vergeblich in das Handelsregister eine geänderte Gesellschafterliste einzureichen, welche nur von ihm und einem Prokuristen erstellt und unterzeichnet worden war.
Das Registergericht wies die Einreichung zurück; eine hiergegen eingereichte Beschwerde war vor dem OLG Jena erfolglos.
Das OLG Jena wies darauf hin, dass entgegen der in der Literatur weit verbreiteten Auffassung, eine unechte Gesamtvertretung bei der Einreichung und Erstellung einer Gesellschafterliste nicht zulässig sei. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut von § 40 Abs. 1 GmbHG. Daraus ergebe sich ausdrücklich, dass die Liste "von ihnen" (also den Gesellschaftern) unterschrieben werden müsse. Hierfür sprächen außerdem die besonderen haftungsrechtlichen Folgen für den Geschäftsführer.
Zulässig sei hingegen eine echte Gesamtvertretung in vertretungsberechtigter Zahl. Danach müssten also nach dem OLG Jena nicht alle Geschäftsführer die Liste unterzeichnen, wenn bereits laut Satzung eine Vertretung von mehreren Geschäftsführern ausreicht.
Fazit: Solange die Frage höchstrichterlich noch nicht abschließend entschieden ist, sollten Geschäftsführer einer GmbH dringend darauf achten, bei etwaigem wechselndem Personenbestand der GmbH die Gesellschafterliste von allen vertretungsberechtigten Geschäftsführern unterzeichnen zu lassen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Einreichung von Registergericht zurückgewiesen wird.
