Änderungen des Umwandlungsrechts beschlossen



Insbesondere ist eine weitere Vereinfachung der Vorbereitung der Hauptverhandlung geplant, die über die Umwandlungsmaßnahme beschließen soll. Aktionäre sollen zukünftig auch auf elektronischem Wege unterrichtet werden können. Außerdem soll auf eine gesonderte Zwischenbilanz verzichtet werden können. Weiterhin sollen Prüfungen nach dem UmwG und dem AktG durch dieselben Sachverständigen möglich sein. Schließlich soll auch eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass bei der Verschmelzung einer GmbH die Aktualisierung der Gesellschafterliste Aufgabe des Notars ist und keine zusätzliche Pflicht des Geschäftsführers der GmbH existiert.