Gesellschaftsrecht: Umnummerierung abgetretener Geschäftsanteile in der Gesellschafterliste nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Gegenstand der Entscheidung bildete die Ablehnung einer eingereichten Gesellschafterliste durch das Registergericht. Durch den antragsstellenden Notar wurde die Übertragung von 12 bestehenden Geschäftsanteilen einer GmbH an einen neuen Gesellschafter beurkundet. In der neuen Gesellschafterliste wurden die bisherigen 12 Geschäftsanteile (laufende Nummern 1-12), einschließlich deren jeweiligen Gesellschaftern durchgestrichen und unter den neuen laufenden Nummern 13-24 jeweils der neue übernehmende Gesellschafter eingetragen.
Die Aufnahme der Gesellschafterliste in den jeweiligen Registerordner wurde durch das Registergericht mit der Begründung abgelehnt, dass eine einmal festgelegte Geschäftsanteilsnummerierung weiterhin beizubehalten sei. Die Beschwerde des Antragssteller wurde daraufhin durch das OLG zurückgewiesen und dem BGH vorgelegt.
Der BGH gab der Beschwerde des Antragsstellers statt. Der Notar habe das Recht, die Beschwerde im eigenen Namen zu erheben, da er durch die Entscheidung des Registergerichts in seinem eigenen Recht aus § 40 Abs.2 GmbHG beschränkt werde.
Außerdem sei die Beschwerde begründet. Es bestehe kein Grund, die Umnummerierung der Geschäftsanteile als unzulässig zu betrachten. Die Beibehaltung einer bestehenden Nummerierung wurde durch den Gesetzgeber nicht ausdrücklich bestimmt. Des weiteren sei eine Nummerierungskontinuität in der Praxis, bspw. in Fällen der Teilung oder Zusammenlegung von Geschäftsanteilen, nicht durchzuhalten.
Fazit: Einem Notar steht ein eigenständiges Beschwerderecht zu, soweit das Registergericht, aufgrund formeller Mängel, die Aufnahme einer eingereichten Gesellschafterliste in den Registerordner ablehnt. Eine zwingende Pflicht zur Beibehaltung einer bestehenden Anteilsnummerierung besteht nicht. Eine Umnummerierung ist in solchen Fällen unschädlich, soweit die Klarheit der Beteiligungsverhältnisse und die Zuordnung der Geschäftsanteile zu den Gesellschaftern weiterhin ersichtlich bleiben.
