Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger nicht immer ausreichend



Nach der Beendigung der Liquidation einer GmbH meldete der Liquidator die Beendigung zur Eintragung ins Handelsregister ein. In der Satzung der GmbH war hingegen vorgesehen, dass die Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Baden-Württemberg zu erfolgen hat.

Diese Vorgehensweise wurde vom Registergericht beanstandet. Da die Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Baden-Württemberg vorgesehen sei, könne diese nicht durch eine Bekanntmachung im elektronischen Bundesregister ersetzt werden. Hiergegen wendete sich der Liquidator mit der Beschwerde und unterlag.

Das OLG Stuttgart gab dem Registergericht Recht. Entscheidend sei aus Gründen des Schutzes des Rechtsverkehrs, dass die Bekanntmachung außer im elektronischen Bundesanzeiger auch in dem Publikationsorgan zu erfolgen habe, welches die Satzung der Gesellschaft hierfür vorsieht. Hieran ändere auch die Neufassung des § 12 GmbHG nichts. Diese Vorschrift regele lediglich, dass im Zweifel eine Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger erfolgen müsse.

Fazit:
Bei der Bekanntmachung solcher Informationen, die von der Gesellschaft bekanntzumachen sind, sollte neben der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger immer auch darauf geachtet werden, ob die Satzung eine zusätzliche Veröffentlichung fordert.