Unternehmen müssen sich nicht zwangsläufig über eine mögliche Insolvenz ihrer Geschäftspartner im Internet informieren



Im zu entscheidenden Fall kündigte der Insolvenzschuldner während des Insolvenzverfahrens seine Lebensversicherung und erhielt daraufhin vom Versicherer den Rückkaufswert ausgezahlt. Nachdem der Insolvenzverwalter hiervon Kenntnis erlangte, verlangte er den geleisteten Betrag vom Versicherer zurück. Dieser berief sich auf die Unkenntnis von der Insolvenz seines Versicherungsnehmers. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens war bereits vor der Auszahlung im Internet veröffentlicht worden.

Der BGH hat dem Versicherer recht gegeben. Es bestünde keine Verpflichtung, sich im Internet über die mögliche Insolvenz des Vertragspartners zu informieren. Der Versicherer habe daher befreiend an seinen Versicherungsnehmer geleistet, so dass eine Rückforderung ausscheide. Die Möglichkeit Insolvenzbekanntmachungen aus dem Internet im Einzelfall abzufragen, erfordere einen deutlich höheren Zeit- und Personalaufwand, der für den gesamten automatisierten Zahlungsverkehr von vorneherein nicht in Betracht komme.

Zudem habe der Gesetzgeber bei der Einführung der Internetbekanntmachung keine Aussage darüber getroffen, ob diese Möglichkeit auch genutzt werden muss, um sich später auf eine Gutgläubigkeit berufen zu können.

Fazit:
Eine Entscheidung, die die Rechte derjenigen stärkt, die an insolvente Gläubiger leisten, ohne von der Insolvenz Kenntnis zu haben. Abzuwarten bleibt, ob die Rechtsprechung auch für solche Unternehmen gilt, die nicht mit umfangreichem Zahlungsverkehr zu tun haben. Die Ausführungen des BGH lassen eher das Gegenteil vermuten, da sich dieser ausdrücklich auf den großen Aufwand beruft, der im automatisierten Zahlungsverkehr (also z.B. bei Versicherungen und Banken) vorkommt. Hier sollte der Unternehmer daher Vorsicht walten lassen und bei Bedenken hinsichtlich der Liquidität eines Gläubigers besser eine Internetabfrage durchführen.

BGH v. 15.04.2010, IX ZR 62/09